AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1.      Allgemeines, Vertragsschluss, Bindungsfrist

1.1     Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Grundlage dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

1.2     Der Kunde ist an seine Bestellung zwei Wochen gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn wir innerhalb dieser Frist die Annahme der Bestellung bestätigen oder die Lieferung oder Leistung ausführen. Auftragsbestätigungen stehen unter Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten.

1.3     Unsere Angebote sind stets freibleibend. Änderungen in Ausführung und Material bleiben vorbehalten, sofern der Liefergegenstand dadurch nicht erheblich verändert wird und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind.

1.4     Eine Übertragung der Rechte des Kunden aus mit uns geschlossenen Verträgen ist nur zulässig, wenn wir dem zuvor schriftlich zugestimmt haben.

 

2.      Preise

2.1      Alle Preisangaben in Katalogen, Preislisten oder sonstigen Publikationen wie Homepage und Flyern sind freibleibend. Es gelten die bei Vertragsschluss gültigen Preise zuzüglich der zu diesem Zeitpunkt gültigen Umsatzsteuer.

2.2      Sämtliche Preise verstehen sich in EURO ohne Skonto oder sonstigen Nachlass zuzüglich der jeweils am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Umsatzsteuer sowie zuzüglich der Kosten für Porto, Verpackung sowie zuzüglich etwaig von den Zollbehörden erhobener Abgaben und der damit in Zusammenhang stehenden Kosten.

2.3      Bei Warenbestellungen unter €350,00 (zzgl. MwSt.) werden die tatsächlichen Versandkosten, mindestens jedoch eine Versandkostenpauschale in Höhe von €5,90 (zzgl. MwSt.) pro Bestellung, berechnet. Ab einem höheren Bestellwert ist die Lieferung in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland frei. Bei Lieferungen in das Ausland berechnen wir die anfallenden Versandkosten.

2.4      Erfolgt die Lieferung aus von Kunden zu vertretenden Gründen nicht zum vereinbarten Termin oder nicht innerhalb der vereinbarten Zeit und sind seit Vertragsschluss mehr als 3 Monate vergangen, sind wir berechtigt, unsere dann jeweils geltenden Listenpreise zu berechnen.

 

3.      Zahlungsbedingungen

3.1      Wir sind nicht zur Vorleistung verpflichtet. Unsere Forderungen sind mit Vertragsschluss zur Zahlung fällig.

3.2      Unsere Rechnungen sind sofort fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Zahlung gilt mit Eingang auf unserem Konto als erfolgt.

3.3      Sämtliche Zahlungen sind durch sofort Überweisung auf unser Konto, per Paypal oder per Kreditkarte ohne jeglichen Abzug zu leisten. Alternativ kann der Kunde uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Die Frist für die Vorankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 Tag verkürzt. Der Kunde hat für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, wenn der Kunde die Nichteinlösung oder die Rückbuchung der Lastschrift zu vertreten hat.

3.4     Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen und ggf. der Ersatz eines weiteren Verzugsschadens zu verlangen.

 

4.      Lieferfristen und –termine, Lieferverzug

4.1      Lieferzeiten und Liefertermine sind im Interesse der Beweissicherung schriftlich zu vereinbaren. Vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen sind die Angaben über Lieferzeiten und Liefertermine stets unverbindlich. Nach Vertragsabschluss vom Käufer gewünschte und von uns akzeptierte Änderungen an der Ausführung des Kaufgegenstandes berechtigen uns zu angemessener Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Lieferfristen oder Liefertermine.

4.2      Werden unverbindlich vereinbarte Lieferzeiten oder Liefertermine mehr als 6 Wochen überschritten, kann uns der Käufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist kommen wir in Verzug.

4.3      Bei Ereignissen höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Lieferverzögerung und einer angemessenen Wiederanlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien durch die Verzögerung unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- oder handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder bei dem Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten.

4.4      Wir sind zu Teillieferung und/oder Teilleistung berechtigt, es sei denn, eine Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer unzumutbar.

 

5.      Annahmeverzug und Prüfung

            Kommt der Käufer mit der Annahme der ihm von uns angebotenen Leistung in Verzug oder lehnt er die Erfüllung endgültig ab, können wir nach Mahnung und Fristsetzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragserfüllung ablehnen und Schadenersatz, mindestens in Höhe einer Pauschale von 15 % der Auftragssumme verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein Schaden oder ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

            Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von 6 Werktagen, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Annahme.

 

6.      Gefahrübergang

6.1      Die Versendung des Kaufgegenstands erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Käufers. Auf besonderen Wunsch des Käufers kann auf seine Kosten eine Transportversicherung abgeschlossen werden. Die Wahl des Versandweges und –mittels ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, uns überlassen. Für fehlerhafte Auswahl haften wir nur nach Maßgabe von Ziffer 9.

6.2      Die Gefahr, auch die des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes, geht bei Selbstabholung nach Zugang einer Bereitstellungsanzeige und im Falle der Versendung mit Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer, oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung frachtfrei ist oder nicht.

 

7.      Eigentumsvorbehalt

7.1      Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung (bei Schecks bis zu deren vorbehaltloser Einlösung) unser Eigentum (nachstehend „Vorbehaltsware“ genannt). Ist der Kunde ein Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur Bezahlung aller gegenwärtig und künftig entstehenden Forderungen im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

7.2      Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz der Vorbehaltsware und zu einem bestimmungsgemäßen Gebrauch berechtigt. Er ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Von ihm festgestellte oder verursachte Schäden an der Vorbehaltsware, die nach Gefahrenübergang auf den Käufer auftreten, sind uns unverzüglich in Textform mitzuteilen. Auf unser Verlangen ist ein Bericht über den Schadenshergang in Textform zu erstellen.

7.3      Solange der Käufer nicht im Zahlungsverzug ist, ist er berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs weiter zu veräußern oder weiterzuverarbeiten. Der Weiterveräußerung steht die Verwendung der Vorbehaltsware durch Veränderung, Verarbeitung, Vermischung, Verbindung, Ingebrauchnahme und die Verwendung im Rahmen der Erbringung von Werkleistungen oder Werklieferungen durch den Käufer gleich. Zu darüber hinausgehenden Verfügungen über die Vorbehaltsware (insbesondere Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung an Dritte) ist der Käufer ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt.

7.4      Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware neben allen Neben- und Sicherungsrechten werden bereits jetzt - und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird - in voller Höhe an uns abgetreten.

            Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder sonst mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des uns zustehenden Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.  Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist.

            Der Käufer ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang insoweit berechtigt, als er uns gegenüber seine Vertragspflichten erfüllt. Zur Verfügung über die Forderung ist der Käufer nicht berechtigt, es sei denn, er erhält endgültig den vollen Nominalwert der Forderung ausgezahlt.

7.5      Übersteigt der geschätzte Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl freigeben.

7.6      Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug oder ist er seinen Verpflichtungen im Hinblick auf die Vorbehaltsware gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachgekommen und sind wir wegen dieser Pflichtverletzung vom Vertrag zurückgetreten, sind wir unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts berechtigt, die Herausgabe des Kaufgegenstandes zu verlangen. Das Recht, unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, umfasst alle Kaufgegenstände, die im Zeitpunkt des Rücktritts noch unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen.

            Die Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Rücknahme- und Verwertungskosten werden ohne Nachweis im Einzelnen mit 10 % des Verwertungserlöses zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer angesetzt. Uns bleibt der Nachweis höherer Kosten vorbehalten. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind. Der so bestimmte Verwertungserlös sowie etwa geleistete Anzahlungen auf den Kaufpreis werden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen gegen unsere Kaufpreisforderungen verrechnet. Ein etwaiger Überschuss wird dem Käufer gutgebracht.

7.8      Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte geltend machen können. Die Abschrift des Pfändungsprotokolls und einer Eidesstattliche Versicherung, die den Fortbestand unserer Forderung und unseres Eigentumsvorbehalts an der gepfändeten Sache bestätigt, sind unverzüglich zu übersenden. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO oder die sonst erforderliche Wahrnehmung unserer berechtigten Interessen zu erstatten, haftet der Käufer für den uns insoweit entstandenen Ausfall. Der Käufer ist verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen.

 

8.      Mängelrüge und Sachmängelhaftung

8.1      Wir treten unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten der gelieferten Geräte an den Käufer ab. Der Käufer nimmt die Abtretung hiermit ausdrücklich an. Soweit der Käufer die abgetretenen Gewährleistungsansprüche erfolgreich außergerichtlich geltend machen kann, haften wir nicht.

            Wir leisten Gewähr, wenn der Kunde die abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller/ Lieferanten außergerichtlich erfolglos geltend gemacht hat.

8.2      Etwa festgestellte Mängel des Liefergegenstandes sind unverzüglich durch an uns zu richtende schriftliche Anzeige zu rügen. Soweit es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann handelt, gilt für ihn die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB.

8.3      Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln beim Verkauf von neu hergestellten Sachen verjähren abweichend vom Gesetz in einem Jahr gerechnet vom Zeitpunkt des gesetzlichen Verjährungsbeginns. Diese verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

8.4      Macht der Käufer beim Verkauf von neu hergestellten beweglichen Sachen aufgrund eines von uns zu vertretenden Sachmangels Ansprüche auf Nacherfüllung geltend, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung durch Nachbesserung oder Neulieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.

8.5      Sofern von Seiten des Käufers oder von Seiten Dritter – ohne unsere Zustimmung - Eingriffe in die von uns gelieferten Produkte vorgenommen werden, insbesondere Instandsetzungen durchgeführt oder Erzeugnisse Dritter eingesetzt, angebaut oder mit unseren Produkten betrieben werden, haften wir nur dann, wenn der Käufer nachweist, dass der Eingriff den aufgetretenen Fehler nicht verursacht hat.

 

9.      Haftung, Schadensanzeige

9.1      Für von uns verursachte Schäden des Käufers, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sowie für Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB, haften wir bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen haften wir nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Als wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieser Ziffer 9. gelten solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. 

9.2      Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern der Schaden auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht, und zwar nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Im Übrigen haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nicht.

9.3      Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir unbeschränkt.

9.4      Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

9.5      Unabhängig von einem Verschulden bleibt eine etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

9.6      Der Käufer ist verpflichtet, etwaige Schäden, für die wir aufzukommen haben, unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von uns beauftragten Personen aufnehmen zu lassen.

 

10.    Salvatorische Klausel

10.1    Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer-, Montage- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

10.2    Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

 

11.    Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

11.1    Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist unser Geschäftssitz.

11.2    Soweit es sich beim Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt, ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Das gleiche gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

11.3    Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen

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